Das Verhältnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht

Die Abhandlung arbeitet erstmals systematisch umfassend das Verhaltnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht auf. Seitdem sich das Disziplinarrecht im 19. Jahrhundert endgultig vom Strafrecht losgelost hat, herrscht die Idee vor, dass beide Rechtsgebiete wesensverscheiden sind. Das Dogma der Wesensverschiedenheit fuhrt dazu, dass Strafen und Disziplinarmassnahmen kumulativ verhangt werden durfen und dass neben dem Mehrfachbestrafungsverbot weitere spezifische strafrechtliche Verfassungsgarantien, wie z.B. das Schuldprinzip oder das Gesetzlichkeitsprinzip im Disziplinarrecht nicht anwendbar sind. Die Arbeit zeigt auf, wie veraltete und uberwunden geglaubte Ansichten vor allem zum Strafzweckverstandnis, zur Rechtsgutslehre und zur Lehre vom besonderen Gewaltverhaltnis heute noch die aktuelle Diskussion beeinflussen. Wesentliche Fortentwicklungen im Straf- und Verfassungsrecht wurden bislang...

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